Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Kompetenznetzes Medizinlehre Bayern an der Universitätsmedizin Bayern e.V.
§ 1 Mitgliedschaft im Kompetenznetz Medizinlehre Bayern
1.1 Alle Medizinischen Fakultäten in Bayern sind zur Mitgliedschaft im Kompetenznetz Medizinlehre Bayern (nachfolgend als KMB bezeichnet) berechtigt.
1.2 Die Mitgliedschaft im KMB berechtigt zur Mitarbeit in den fakultätsübergreifenden, thematisch gegliederten Arbeitsgruppen (AGs) des KMB.
1.3 Andere Fakultäten können auf Antrag als Gastfakultät in das KMB aufgenommen werden. Über die Aufnahme als Gastfakultät entscheidet der Vorstand des KMB. Der Gaststatus wird zunächst auf 3 Jahre ab Antrag festgelegt und verlängert sich ohne fristgerechten Widerruf des Vorstands um weitere 3 Jahre. Die Gastmitgliedschaft kann beiderseitig mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des 3. Jahres der Gastmitgliedschaft mit Angabe der Gründe gekündigt werden.
§ 2 Geschäftsstelle, Sprecher/in und Stellvertreter/in des KMB
2.1 Die Geschäftsstelle des KMB ist strukturell an der Universitätsmedizin Bayern e.V. angesiedelt.
2.2 Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind die Pflege der Mitgliedsdaten, inkl. der Zugehörigkeiten der Mitglieder zu den AGs, die Repräsentation der Arbeit des KMB mittels Öffentlichkeitsarbeit (v.a. Pflege der Homepage des KMB) sowie die Dokumentation der verliehenen Zertifikate aller Mitgliedsfakultäten in den verschiedenen Qualifizierungsprogrammen.
2.3 Zur Sicherstellung der Aufgaben der Geschäftsstelle, Koordination der Themen nach außen sowie zur Vernetzung mit anderen Gremien/Institutionen wird der/die Sprecher/in des KMB aus dem Kreis der Studiendekaninnen und Studiendekane benannt.
2.4 Der/die Sprecher/in und Stellvertreter/in wird jedes Jahr am Ende des Bayerischen Tags der Lehre in der Medizin benannt. Sprecher/in ist i.d.R. ein Studiendekan/eine Studiendekanin derjenigen Fakultät, die den Bayerischen Tag der Lehre im auf die Benennung folgenden Jahr ausrichten wird. Stellvertreter/in ist i.d.R. ein Studiendekan/eine Studiendekanin derjenigen Fakultät, die den Bayerischen Tag der Lehre im übernächsten Jahr ausrichten wird. Die/der stellvertretende Sprecher/in wird nach einem Jahr i.d.R. als Sprecher/in benannt.
2.5 Der/Die Sprecher/in und der/die Stellvertreter/in des KMB sind der Geschäftsstelle des KMB zugeordnet.
§ 3 Vorstand
3.1 Zur Koordination der Themen nach innen sowie zur Kommunikation mit der Geschäftsstelle des KMB wird ein Vorstand festgelegt.
3.2 Der Vorstand des KMB setzt sich aus den amtierenden Studiendekaninnen und Studiendekanen sowie den Ordinarien für Medizindidaktik der Medizinischen Fakultäten in Bayern zusammen.
3.3 Bei Abstimmungen besitzt jede Medizinische Fakultät eine Stimme und wird durch eine/n Studiendekan/in oder Ordinarius/a für Medizindidaktik vertreten.
3.4 Auf Antrag wenigstens einer/s Studiendekan/in oder Ordinarius/a für Medizindidaktik erfolgen Abstimmungen geheim, ansonsten per Handzeichen.
3.5 Der Vorstand bestimmt eine/n Vertreter/in des Kompetenznetzes Medizinlehre Bayern im Ausschuss Lehre des Medizinischen Fakultätentages (MFT).
§ 4 Der Bayerische Tag der Lehre
4.1 Der Bayerische Tag der Lehre findet einmal jährlich am ersten Donnerstag des Monats Juli statt.
4.2 Die Fakultäten wechseln sich bei der Ausrichtung des Bayerischen Tags der Lehre ab. Bei Bedarf übernimmt die Geschäftsstelle des KMB die Terminkoordination.
4.3 Die Kosten für den Bayerischen Tag der Lehre übernimmt die jeweilige gastgebende Fakultät.
§ 5 Arbeitsgruppen und Vorsitz einer Arbeitsgruppe
5.1 Die Mitglieder des KMB können jederzeit die Gründung einer AG beim Vorstand schriftlich beantragen. Der Vorstand entscheidet in Rücksprache mit dem/der Sprecher/in bzw. Stellvertreter/in des KMB, ob eine Notwendigkeit für die Gründung der AG gegeben ist. Innerhalb von acht Wochen ist über den Antrag der Antragsteller/in zu entscheiden und schriftlich dem/der Antragsteller/in eine Antwort über die Annahme oder Ablehnung des Antrages zu erteilen. Eine Antragsablehnung ist zu begründen bzw. darzulegen, unter welchen Umständen ggf. der Genehmigung stattgegeben werden könnte.
5.2 Wenn aus Sicht des Vorstandes keine Notwendigkeit mehr für das Fortbestehen einer bestehenden AG gegeben ist oder der/die AG-Vorsitzende die Auflösung der AG beim Vorstand beantragt, kann der Vorstand in Rücksprache mit dem/der Sprecher/in bzw. dem/der Stellvertreter/in des KMB der Auflösung der AG zustimmen oder den Auflösungsantrag ablehnen und den Bedarf für das Fortbestehen der AG begründen.
5.3 Zur Koordination der Inhalte und Projekte innerhalb einer Arbeitsgruppe (AG) sowie zur Kommunikation mit dem Vorstand des KMB bzw. mit Dritten wählen die Mitglieder einer AG den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
5.4 In der ersten Hälfte jeden Jahres erfolgt bis spätestens 15. Mai durch die Geschäftsstelle des KMB eine Abfrage unter den Mitgliedern aller AGs, ob die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der jeweiligen AG weiter gewünscht ist.
5.5 Der/die Vorsitzende der AG Fakultätsentwicklung meldet bis spätestens 15. Mai die Anzahl ausgegebener Zertifikate in den verschiedenen Qualifizierungsstufen aller Standorte an die Geschäftsstelle des KMB.
§ 6 Wahl des/der AG-Vorsitzenden und des/der Stellvertreters/in
6.1 Alle drei Jahre wird ein/e Vorsitzende/er sowie ein/e Stellvertreter/in innerhalb einer AG gewählt. Eine Wiederwahl für eines der beiden Ämter ist für weitere 3 Jahre möglich.
6.2 Wählbar für den Vorsitz einer AG sind ausschließlich Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl sowie zum Stichtag 15. Mai Mitglieder der AG sind. Eine Person darf zur gleichen Zeit nur für eine AG den Vorsitz oder die Stellvertreterposition innehaben.
6.3 Die Wahl des/r AG-Vorsitzenden findet üblicherweise im Rahmen des Bayerischen Tags der Lehre statt.
6.4 Erstmals findet die Wahl aller AG-Vorsitzenden im Jahr des Inkrafttretens der Geschäftsordnung statt.
6.5 Die Wahlberechtigten bestimmen bis spätestens 1. Mai aus ihrer Mitte eine Person zur Leitung der Wahl.
6.6 Für die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/r Stellvertreters/in sollten sich je AG zwei Personen von zwei unterschiedlichen medizinischen Fakultäten zur Wahl – entweder als AG-Vorsitzende/r oder Stellvertreter/in – stellen bzw. von den Mitgliedern als Wahlvorschlag jeweils für eines der beiden Ämter genannt werden. Die Wahlvorschläge müssen vor der Wahl festgelegt und der Wahlleitung bis zum Stichtag (siehe Punkt 5.5) mitgeteilt werden.
6.7 Innerhalb einer AG sind die Mitglieder des KMB mit einer Stimme pro Person wahlberechtigt. Ein Gaststatus berechtigt nicht zur Wahl.
6.8 Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei nicht Vorliegen einer einfachen Mehrheit erfolgt eine Stichwahl.
6.9 Auf Antrag wenigstens einer wahlberechtigen Person erfolgt die Wahl als geheime Abstimmung, ansonsten per Handzeichen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt zum 04.12.2023 in Kraft.